Zum Kontaktrecht eines Stiefvaters
Von 2009 bis 2013 lebte der Stiefvater mit der Kindesmutter in einer Lebensgemeinschaft. Aus einer vorherigen Beziehung der Kindesmutter entstammt der Minderjährige, zudem der Stiefvater bei Gericht die Einräumung eines Kontaktrechts begehrte.
Zwischen dem Stiefvater und dem Minderjährigen besteht eine enge Beziehung und bezeichnet der Minderjährigen ihn auch als „Papa", wohingegen der Minderjährige zum biologischen Vater keinen Kontakt hat. Die Kindesmutter sprach sich gegen ein verbindliches Kontaktrecht aus, zumal der Stiefvater nicht der leibliche Vater des Minderjährigen ist.
Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 9 Ob 46/17f dem Antrag des Stiefvaters teilweise stattgegeben und dem Stiefvater ein – einem Elternteil angenähertes – Kontaktrecht zum Minderjährigen eingeräumt.
Rechtlich führte der Oberste Gerichtshof dazu aus, dass neben Eltern und Großeltern auch Dritte wichtige Bezugspersonen für ein Kind darstellen können. Hat nun ein Dritter für das Kind defacto Elternersatzfunktion gehabt, kann nach einer Trennung – insbesondere bei faktischer Abwesenheit des biologischen Vaters – eine Annäherung des Kontaktrechts an elterliche Kontaktrechte geboten sein, sofern ein solches dem Kindeswohl entspricht. Beim Kontaktrecht eines Dritten handelt es sich aber um ein – vom Kontaktrecht eines Elternteils – differenziert zu beurteilendes Kontaktrecht, durch dessen Einräumung immer auch in die Rechte der obsorgeberechtigten Eltern auf die Entscheidung über den Umgang der Kinder eingegriffen wird. Daher ist das Interesse des Kindes am Kontakt zu Dritten stets mit jenen Gefahren für das Kindeswohl abzuwägen, die mit einem Aufbrechen der Familienstrukturen verbunden sind, in welchen das Kind aufwächst.
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